Wo es einen Betriebsrat gibt, berührt der Einsatz von KI häufig dessen Beteiligungsrechte. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Vorschriften, die für KI relevant sein können. Welche im Einzelfall greifen, hängt vom System und seinem Einsatz ab und gehört in die Hand von Fachleuten für Arbeitsrecht.
Typische Berührungspunkte:
- Technische Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen (Mitbestimmung nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG)
- Information zur Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
- Hinzuziehung von Sachverständigen, wenn der Betriebsrat für die Beurteilung von KI Fachwissen braucht (Paragraf 80 Absatz 3 BetrVG)
- Fragen der Qualifizierung und der Auswirkungen auf Arbeitsplätze
Praktischer Rat: Binden Sie den Betriebsrat früh ein, bevor Werkzeuge eingeführt sind. Eine Rahmenvereinbarung zu KI, die Zweck, Datenverwendung, Auswertungsverbote und Schulung regelt, schafft Planungssicherheit für beide Seiten und erspart Einzelverhandlungen.
Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.